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"Die Demokratie ist nur lebensfähig, wenn der Einzelne bereit ist, für das Ganze Verantwortung zu übernehmen. Stifter geben ein Beispiel für verantwortliches Handeln im demokratischen Staat."

Dr. Richard von Weizäcker, Bundespräsident a. D.

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Dr. Richard von Weizäcker, Bundespräsident a. D.

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Ihre Vorteile

Stiften und das Finanzamt

Weitreichende Steuerbefreiungen
Die Stiftung ist nach dem Körperschaftsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) ein selbständiges Steuersubjekt. Sie ist als gemeinnützig anerkannte Stiftung im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) sowohl von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) als auch von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit. Sofern die gemeinnützige Stiftung umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigt, beträgt die Umsatzsteuerpflicht derzeit lediglich 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG). Sofern die Stiftung Eigentümerin von Grundbesitz ist und dieser unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient, ist sie von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG). Desgleichen fällt auch bei der Übertragung von Immobilien an die Stiftung keine Grunderwerbsteuer an (§§ 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz i.V.m. §§ 7 Nr. 8, 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).

Einkommensteuer
Hinsichtlich der Einkommensteuer gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Spendenabzug, wonach Zuwendungen von Privatpersonen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte vom steuerpflichtigen Einkommen steuermindernd als allgemeiner Spendenabzug geltend gemacht werden können (oder alternativ: 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter).

Zuwendungen, die sich im Jahr ihres Abflusses steuerlich wegen Überschreitens der Abzugshöchstbeträge nicht auswirken, können ohne Einschränkungen auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Neben und zusätzlich zu den oben genannten Steuervorteilen können von Stiftern und Zustiftern (gilt nicht für juristische Personen) bei Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden 9 Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von max. 1 Mio. Euro als Sonderausgaben steuerlich abgezogen werden.
Der Stifter bzw. Zustifter entscheidet, wann und in welcher Höhe der Abzug erfolgen soll.

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Das Vorbezeichnete gilt entsprechend für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wenn die Zuwendung aus Mitteln eines Gewerbebetriebs geleistet wird. So profitieren auch juristische Personen wie GmbH, AG etc. Der Abzugsbetrag von 1 Mio. Euro ist jedoch beschränkt auf natürliche Personen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften. So kann sich eine Steuererstattung bis knapp unter 50 % des der Stiftung zugewendeten Kapitals ergeben.
Bei Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen (zum Beispiel Grundstücke, Immobilien) gilt das so genannte Buchwertprivileg. Dies bedeutet, dass z.B. keine stillen Reserven aufgedeckt werden müssen.

Die oben aufgeführten steuerlichen Vergünstigungen setzen voraus, dass dem Finanzamt eine förmliche Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird, die von der Stiftung bzw. vom Stiftungsträger auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt wird. Die Stiftung bzw. der Stiftungsträger haftet für die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung (§ 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG).

Unterhaltsleistungen für den Stifter und seine Angehörigen
Sofern der Stifter von seinem Recht Gebrauch macht, Unterhaltsleistungen gem. § 58 Nr. 5 AO in Anspruch zu nehmen, sind diese als sonstige Einkünfte zu versteuern. Sofern die gemeinnützige Stiftung dem Stifter oder dessen nächsten Angehörigen Unterhalt leistet oder z.B. für deren Grabpflege sorgt, ist dies unter den Voraussetzungen von § 58 Nr. 5 AO steuer-unschädlich; es erfolgt keine Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Übertragung von Vermögenswerten zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sowie Zuwendungen auf bereits bestehende gemeinnützige Stiftungen unter Lebenden und von Todes wegen sind schenkungs- bzw. erbschaftsteuerfrei.

Steuerrückerstattung
Gezahlte Erbschaft- oder Schenkungsteuer für ererbtes bzw. geschenktes Vermögen kann sich der Erbe oder Beschenkte bei Errichtung einer gemeinnützigen inländischen Stiftung auch rückwirkend zurückholen.

Getragen von dem Gedanken der Verantwortung des Menschen für seinen natürlichen sozialen und kulturellen  …

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